AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der HIGHTEX Verstärkungsstrukturen GmbH Dresden

 

 

1. Allgemeine Bestimmungen

 

1.1 Wir schließen Verträge nur mit unseren AGB ab, es sei denn, es wird schriftlich etwas

      anderes vereinbart. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht,

      wenn wir nicht widersprechen.

 

1.2 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 

 

1.3 Alle Vereinbarungen, insbesondere die Annahme uns erteilter Aufträge, bedürfen zu ihrer   

      Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2. Umfang unserer Lieferpflicht

 

2.1 Maßgebend ist unsere Auftragsbestätigung. 

       Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und     

       Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder, es sei denn sie sind ausdrücklich als 

       verbindlich bezeichnet. 

       Derartige Angaben, insbesondere Leistungsdaten, Beschreibungen der Arbeitsweise 

       usw. sollen beschreiben was als unsere vertragsmäßige Leistung anzusehen ist. Sie  

       stellen keine zugesicherte Eigenschaft der Ware dar, es sei denn, dies wird in besonderer 

       Weise zum Ausdruck gebracht.

       An allen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen    

       Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

 

2.2 Wir behalten uns Änderungen des Liefergegenstandes hinsichtlich Konstruktion und 

       Ausführung in Anpassung an die technische Weiterentwicklung vor. 

 

3. Zahlungsbedingungen

 

3.1 Fällige Forderungen sind vom Besteller mit 4% über dem Bundesbankdiskontsatz zu 

       verzinsen.

 

3.2 Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur möglich,  

       wenn die Gegenrechte unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

3.3 Ist der Besteller länger als 2 Wochen im Verzug oder tritt eine wesentliche 

       Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, werden alle unsere Forderungen 

       gegen den Besteller fällig. Für weitere Lieferungen können wir Vorauskasse oder    

       Sicherheitsleistungen verlangen. 

 

4. Lieferzeit

 

4.1 Liefertermine und -fristen gelten annähernd. Ist eine Lieferfrist ausdrücklich als 

       verbindlich vereinbart, beginnt sie zu laufen, sobald über alle Einzelheiten des Vertrages, 

       insbesondere auch hinsichtlich der Ausführung des Liefergegenstandes schriftlich 

       Übereinstimmung besteht. Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum, in dem 

       diese Einigung noch nicht besteht. Stellt uns der Besteller zur Ausführung benötigte 

       Unterlagen, z.B. Zeichnungen oder Musterteile für die Konstruktion oder Probematerial 

       für die Erprobung nicht rechtzeitig zur Verfügung, oder erfüllt er seine vertraglichen 

       Pflichten (z.B. Zahlungspflichten) nicht termingemäß, verschieben sich Lieferfristen 

       bzw. -termine mindestens um den Zeitraum der Verzögerung. Entsprechendes gilt für 

       Änderungen des Liefergegenstandes die der Besteller zu vertreten hat. Hindernisse 

       außerhalb unseres Einflusses (Streik, Betriebsstörung, Verzögerung bei Zulieferungen 

       u.a.)  verschieben die Lieferfristen bzw. -termine um den Zeitraum, in dem sie sich 

       auswirken. 

 

4.2 Kommen wir in Verzug kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach 

       ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten. Dies ist bei der 

       Nachfristsetzung anzudrohen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nicht verlangt 

       werden. 

 

4.3 Wird unsere Leistung unmöglich und haben wir das zu vertreten, kann der Besteller vom 

       Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nicht verlangt werden.    

  

5. Gefahrübergang

 

5.1 Der Versand erfolgt ab unserem Werk oder Lager auf Gefahr des Bestellers, auch wenn 

       frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder wir die Montage übernommen haben. Zum 

       Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet.

 

5.2 Wird durch das Verhalten des Bestellers der Versand verzögert, geht die Gefahr am 

       Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bzw. 

       Zeichnungen (Vorbehaltsware) vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäfts-

       verbindung mit dem Besteller befriedigt und wir von allen etwaigen Eventualverbind-

       lichkeiten zugunsten des Bestellers befreit sind. Eine Übereignung der Vorbehaltsware 

       auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäfts-      

       verkehrs des Bestellers erfolgt und dieser das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur 

       Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vor- 

       behält. Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen aus der Vorbehaltsware an uns ab. 

       Bis auf Widerruf ist der Besteller zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. 

 

6.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher  

       Bestandteil einer neuen Sache wird, werden wir Miteigentümer der neuen Sache. Geht 

       unser Eigentum unter, räumt uns der Besteller hiermit Miteigentum an der neuen Sache 

       ein. Er wird die Sache kostenlos für uns verwahren. Unser Miteigentumsanteil bestimmt 

       sich in beiden Fällen nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware 

       zum Verkaufswert der neuen Sache. Für die Veräußerung der neuen Sache gilt Ziff. 6.1 

       entsprechend, wobei der unserem Miteigentumsanteil entsprechende Teil der Forderung 

       abgetreten wird. 

 

6.3 Übersteigt der Wert der beim Besteller vorhandenen Vorbehaltsware zuzüglich dem 

        Wert der an uns abgetretenen Forderungen die Summe der uns gegen den Besteller 

       zustehenden Forderungen um mehr als 20% haben wir die überschießenden   

       Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. 

 

7. Gewährleistung

 

7.1 Ist unsere Lieferung oder Leistung mangelhaft, kann der Besteller nach unserer Wahl 

       Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Aus- und Einbaukosten, die im Zuge der 

       Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallen, hat der Besteller zu tragen. Hat uns der 

       Besteller nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist gesetzt oder 

       schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl 

       Minderung oder Wandlung verlangen. Schadenersatzansprüche sind - unbeschadet 

       Ziffer 7.3 - ausgeschlossen.           

 

7.2 Beruht ein Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers, das als 

       abgeschlossene Einheit Bestandteil des Liefergegenstandes geworden ist, beschränkt 

       sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, welche uns gegen den Zulieferer 

       zustehen. 

 

7.3 Fehlt unserer Lieferung oder Leistung eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, haften 

       wir über den in den Ziffern 7.1 und 7.2 bezeichneten Umfang hinaus im Rahmen des für 

       uns erkennbar gewordenen Zwecks der Zusicherung auch auf Schadenersatz wegen 

       Nichterfüllung. Unsere Haftung besteht nur in dem Umfang, in dem nach dem 

       gewöhnlichen Lauf der Dinge mit dem Eintritt eines solchen Schadens gerechnet werden 

       musste.

 

7.4 Wir können die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, bis uns der Besteller 

       das vereinbarte Entgelt, abzüglich eines Teiles der der wirtschaftlichen Bedeutung des 

       Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, bezahlt hat.

 

7.5 Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Besteller einen Mangel oder das 

       Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht innerhalb 5 Arbeitstagen, nachdem er den 

       Mangel oder das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft erkannt hat oder bei sorgfältiger 

       Prüfung hätte erkennen können, schriftlich rügt.

 

7.6 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, welche auf Mängel oder das Fehlen 

        zugesicherter Eigenschaften gestützt werden, bestehen nicht. Ausgeschlossen sind 

        insbesondere Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, die    

        unmittelbar oder mittelbar auf Mängel oder Eigenschaften des Liefergegenstandes oder 

        ein damit im Zusammenhang stehendes Verhalten von uns zurückgeführt werden.

 

8. Bestimmungen für Sondermaschinen

 

8.1 Handelt es sich um einen auf die besonderen Belange des Bestellers zugeschnittenen 

       Liefergegenstand, den wir in dieser Form für die vom Besteller vorgegebene 

       Zweckbestimmung noch nicht hergestellt haben und ist dies dem Besteller bekannt, 

       gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

 

8.2 Ist die Überschreitung von Lieferfristen oder Terminen auf unvorhergesehene 

       Schwierigkeiten konstruktiver oder sonstiger technischer Art  zurückzuführen, können 

       wir erst nach Ablauf einer den besonderen Umständen entsprechenden weiteren Frist in 

       Verzug geraten. 

 

8.3 Der Liefergegenstand ist unabhängig von der vereinbarten Leistungsdaten 

       abnahmefähig, wenn er unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen 

       Schwierigkeiten des zu verarbeitenden Materials und des wirtschaftlichen Nutzeffektes 

       für den Besteller eine angemessene Leistung erbringen kann. Soweit der abnahmefähige 

       Liefergegenstand hinter den vereinbarten Leistungsdaten zurückbleibt, kann der 

       Besteller Minderung verlangen, soweit dies billig erscheint.   

 

8.4 Haben sich die bei Vertragsabschluss gegebenen oder von uns ohne grobe 

       Fahrlässigkeiten als gegeben angenommenen Voraussetzungen für die Erfüllung des 

       Vertrages, insbesondere auf Grund neuer technischer Erkenntnisse oder Erfahrungen 

       unsererseits, so wesentlich geändert, dass dies wirtschaftlich einer Unmöglichkeit unserer 

       Leistung nahekommt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche 

       seitens des Bestellers sind ausgeschlossen.  

 

9. Datenschutz

9.1 Daten, welche wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Besteller 

       erhalten haben, gleichgültig ob vom Besteller oder einem Dritten, können wir im Sinne 

       des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

 

9.2 Angaben zur Be- und Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Transparenzgebot Art. 12 ff DSGVO

Zweckbestimmung

Unser Unternehmen be- und verarbeitet personenbezogene Daten zum Zwecke der Aufnahme und auftragsgebundenen Erfüllung von Geschäftsbeziehungen. Betroffen sind alle Datenkategorien zur Erfüllung vorvertraglicher und vertraglicher Verpflichtungen. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur dann, wenn dies zur Erfüllung des Geschäftszweckes notwendig ist. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte auch in Drittländern mit unklarem Datenschutzniveau (i.d.R. Länder außerhalb der EU), die nicht am Geschäftszweck beteiligt sind, erfolgt nicht oder nur dann, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

 

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt dabei im Rahmen des rechtlich Zulässigen gem. Art. 5 und 6 DSGVO. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so steht der betroffenen Person gem. Art 12 ff DSGVO und nach Maßgabe von § 32 BDSG das Recht auf transparente Information zu. Grundsätzlich werden nur solche Informationen verarbeitet und genutzt, die zur betrieblichen Aufgabenerfüllung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verarbeitungszweck stehen. Hierbei werden die besonderen Voraussetzungen für die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO und den § 22 ff BDSG beachtet. Die Be- und Verarbeitung sensibler Daten ist gem. DSGVO ausschließlich unter dem Grundsatz des Erlaubnisvorbehaltes oder bei Vorlage einer gesetzlichen Grundlage gestattet. 

 

Die Rechte Betroffener

Gemäß Art. 15 ff DSGVO haben Betroffene das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch gegen die Be- und Verarbeitung Ihrer Daten. 

 

Weiterhin haben Betroffene gem. Art. 13 Absatz 2 Punkt c DSGVO das Recht auf Widerruf der Einwilligung zur Be- und Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Zukunft falls die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 a oder Art. 9 Abs. 2 a DSGVO beruht. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird dabei nicht berührt.

Ein Widerruf sowie die Nichtbereitstellung der erforderlichen Daten hat jedoch in der Regel zur Folge, dass der Zweck, für den die Daten erhoben wurden bzw. werden müssten, nicht erfüllt werden kann. Für die Wahrnehmung der Rechte ist die Schriftform erforderlich. Kontaktieren Sie uns dazu bitte per E-Mail unter datenschutz@hightex-dresden.de.

 

Löschung von personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn der Zweck für die Speicherung entfällt und keine Rechtsnorm (z.B. zur gesetzlichen Aufbewahrungsfrist) die Beibehaltung der Daten vorschreibt. Es gelten die Vorgaben des Art. 17 DSGVO in Verbindung mit § 35 BDSG. Sofern die Löschung durch gesetzliche, vertragliche oder handels- bzw. steuerrechtliche Gründe nicht möglich ist, kann eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten auf Wunsch des Betroffenen erfolgen. Für die Wahrnehmung des Rechtes ist die Schriftform erforderlich.

 

Das Recht des Betroffenen auf Datenübertragbarkeit

Das Unternehmen stellt das Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO sicher. Jeder Betroffene hat das Recht eine Kopie seiner pb-Daten in einem üblichen maschinenlesbaren Dateiformat zu erhalten.

 

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und des BDSG

Hightex Verstärkungsstrukturen GmbH, Hamburger Ring 9, 01665 Klipphausen

 

Datenschutzbeauftragte des Unternehmens

Astrid Kloss, erreichbar unter: info@kloss-consulting.de.

 

Beschwerderecht

Jeder Betroffene hat gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde des Landes. Der Landesdatenschutzbeauftragte ist unter E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de erreichbar.

 

10. Sonstige Rechte des Bestellers - Schadenersatzansprüche - Rücktritt vom Vertrag

 

10.1 Soweit in diesen AGB Schadenersatzansprüche ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt 

        dies nicht, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen 

        Vertragsverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten 

        beruht.

 

10.2 Soweit über Ziffer 1 hinaus im Einzelfall der Ausschluss oder die Beschränkung von   

        gesetzlichen Rechten und Ansprüchen des Bestellers im Hinblick auf ein besonderes 

        Verschulden von uns, auf die besonderen Belange des Bestellers und die sonstigen 

        Umstände grob unbillig erscheint, haften wir für denjenigen Schaden, mit dessen Eintritt 

        nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden musste, jedoch nicht mehr als 

        bis zur Höhe des Lieferwertes.

 

10.3 Im Übrigen sind alle in diesen AGB nicht ausdrücklich genannten Rechte und 

        Ansprüche des Bestellers im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Danach sind 

        insbesondere ausgeschlossen: gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte, 

        Schadenersatzansprüche wegen Verzug, Unmöglichkeit positiver Vertragsverletzung, 

        Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubten Handlungen, welche im 

        Zusammenhang mit diesem Vertrag begangen werden.

 

11. Schlussbestimmungen

 

11.1 Für diesen Vertrag und seine Durchführung gilt deutsches Recht.

 

11.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages nichtig sein oder werden, bleibt der Vertrag im 

        übrigen gültig.

 

11.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz.